Jedliches Motor tuning wird nur noch bei Rennfahrzeugen gemacht

 

da sich das Gesetz ab.01.04.10 geändet hat

 

über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen

(TGV)

Änderung vom 14. Oktober 2009

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 1995

wird wie folgt geändert:

1 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen

Art. 3a Einleitungssatz

Für Fahrzeuge wird an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt, wenn

der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und:

Art. 26 Abs. 1 und 2

1

Das Bundesamt kann jederzeit Konformitätsüberprüfungen anordnen.

2

Unterlagen oder in Zusammenarbeit mit der zuständigen Prüfstelle durchgeführt.

Die Konformitätsüberprüfung wird vom Bundesamt anhand von Dokumenten und

Art. 27 Abs. 1

1

des betroffenen Typs aus oder beauftragt die Prüfstelle mit dieser Auswahl.

Das Bundesamt wählt das Prüfmuster zufällig aus einer Anzahl von Gegenständen

Art. 28 Abs. 1

1

genehmigten Typ entspricht, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung

dem Bundesamt innert 30 Tagen mitteilen, ob er oder sie:

a. das Prüfergebnis anerkennt und sich zu einer Rückruf-, Kontroll- und

Instandstellungsaktion nach Artikel 31

b. die Durchführung einer endgültigen Stichprobe nach Artikel 30 verlangt.

Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass der Prüfgegenstand nicht demb verpflichtet; oder

Art. 29

Aufgehoben

1

SR 741.511

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009

5806

Art. 30 Abs. 2

2

Ist das Ergebnis der endgültigen Stichprobe negativ, so findet Artikel 31b Anwendung.

Gliederungstitel vor Art. 31

3

a. Kapitel: Massnahmen

Art. 31 Abs. 3 und 3

bis

3

dürfen sie Gegenstände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in Verkehr bringen.

Das Bundesamt teilt dies den Zulassungsbehörden schriftlich mit.

Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Typengenehmigung entzogen, so

3bis

Gegenstände ausser Verkehr gesetzt werden.

In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt veranlassen, dass betroffene

Art. 31a Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz

Verkaufsverbot

1

und Schutzvorrichtungen nicht auf den Markt gebracht werden dürfen,

wenn:

Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände

Art. 31b

Rückruf

1

Feststellung, ein Gegenstand entspreche nicht oder nicht mehr dem genehmigten

Typ, einen Rückruf anordnen.

Das Bundesamt kann aufgrund einer Konformitätsüberprüfung oder einer anderen

2

der Anordnung zu starten. Er oder sie muss alle von ihm oder ihr in Verkehr

gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gegenstände des gleichen Typs

zurückrufen, kontrollieren und instand stellen.

Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung hat die Rückrufaktion nach

3

Anordnung durchzuführen. Das Bundesamt ist laufend über den Stand der Arbeiten

zu informieren.

Die Kontroll- und Instandstellungsaktion ist in höchstens zwölf Monaten seit der

4

vom genehmigten Typ abweichende Gegenstand die schweizerischen Vorschriften

erfüllt.

Das Bundesamt kann auf die Anordnung dieser Massnahme verzichten, wenn der

Art. 31c

Stellt das Bundesamt fest, dass ein genehmigter Typ nicht verkehrssicher ist, so

kann es einen Rückruf oder in schwerwiegenden Fällen ein Verkaufsverbot anordnen.

Mangelnde Verkehrssicherheit

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009

5807

II

1

Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

2

III

Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 2 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009

5808

Anhang 1

(Art. 3)

Ziff. 2.3

Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände

2 Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und

Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer (Art. 4 Abs. 7)

2.3 Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie

Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer:

– Druckerpapier zum digitalen Fahrtschreiber;

– Einlageblätter für Fahrtschreiber;

– Ersatzschalldämpfer (Austauschschalldämpfer), die nicht bereits mit

dem Fahrzeug typengenehmigt sind;

– Ersatzkatalysatoren (Austauschkatalysatoren), die nicht bereits mit dem

Fahrzeug typengenehmigt sind;

– Fahrtschreiber nach Artikel 100 und Datenaufzeichnungsgerät nach

Artikel 102 VTS;

– Fahrtschreiberkarten zum digitalen Fahrtschreiber;

– Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen

für den Fahrzeugbetrieb;

– Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten anerkannt sind;

– Kinderrückhaltevorrichtungen nach Artikel 3

– obligatorische Geschwindigkeitsbegrenzer;

– Schutzhelme für Motorrad- und Motorfahrradfahrer;

– Sicherheitsgurten von Motorwagen;

– Sicherheitskabinen, Sicherheitsrahmen und Sicherheitsbügel (Umsturzvorrichtungen)

an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen;

– Verankerungen für Sicherheitsgurten;

– Vorgeschriebene Feuerlöscher;

– Funkanlagen;

Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten

beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten

Ausführung entsprechen.

 

 

 

deshalb werden wir ach keine Tunings mehr für Strassenfahrzeuge machen!

a Absatz 4 VRV; 


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