Jedliches Motor tuning wird nur noch bei Rennfahrzeugen gemacht
da sich das Gesetz ab.01.04.10 geändet hat
über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen
(TGV)
Änderung vom 14. Oktober 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Juni 1995
wird wie folgt geändert:
1 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen
Art. 3a Einleitungssatz
Für Fahrzeuge wird an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt, wenn
der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und:
Art. 26 Abs. 1 und 2
1
Das Bundesamt kann jederzeit Konformitätsüberprüfungen anordnen.
2
Unterlagen oder in Zusammenarbeit mit der zuständigen Prüfstelle durchgeführt.
Die Konformitätsüberprüfung wird vom Bundesamt anhand von Dokumenten und
Art. 27 Abs. 1
1
des betroffenen Typs aus oder beauftragt die Prüfstelle mit dieser Auswahl.
Das Bundesamt wählt das Prüfmuster zufällig aus einer Anzahl von Gegenständen
Art. 28 Abs. 1
1
genehmigten Typ entspricht, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung
dem Bundesamt innert 30 Tagen mitteilen, ob er oder sie:
a. das Prüfergebnis anerkennt und sich zu einer Rückruf-, Kontroll- und
Instandstellungsaktion nach Artikel 31
b. die Durchführung einer endgültigen Stichprobe nach Artikel 30 verlangt.
Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass der Prüfgegenstand nicht demb verpflichtet; oder
Art. 29
Aufgehoben
1
SR 741.511
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009
5806
Art. 30 Abs. 2
2
Ist das Ergebnis der endgültigen Stichprobe negativ, so findet Artikel 31b Anwendung.
Gliederungstitel vor Art. 31
3
a. Kapitel: Massnahmen
Art. 31 Abs. 3 und 3
bis
3
dürfen sie Gegenstände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in Verkehr bringen.
Das Bundesamt teilt dies den Zulassungsbehörden schriftlich mit.
Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Typengenehmigung entzogen, so
3bis
Gegenstände ausser Verkehr gesetzt werden.
In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt veranlassen, dass betroffene
Art. 31a Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Verkaufsverbot
1
und Schutzvorrichtungen nicht auf den Markt gebracht werden dürfen,
wenn:
Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände
Art. 31b
Rückruf
1
Feststellung, ein Gegenstand entspreche nicht oder nicht mehr dem genehmigten
Typ, einen Rückruf anordnen.
Das Bundesamt kann aufgrund einer Konformitätsüberprüfung oder einer anderen
2
der Anordnung zu starten. Er oder sie muss alle von ihm oder ihr in Verkehr
gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gegenstände des gleichen Typs
zurückrufen, kontrollieren und instand stellen.
Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung hat die Rückrufaktion nach
3
Anordnung durchzuführen. Das Bundesamt ist laufend über den Stand der Arbeiten
zu informieren.
Die Kontroll- und Instandstellungsaktion ist in höchstens zwölf Monaten seit der
4
vom genehmigten Typ abweichende Gegenstand die schweizerischen Vorschriften
erfüllt.
Das Bundesamt kann auf die Anordnung dieser Massnahme verzichten, wenn der
Art. 31c
Stellt das Bundesamt fest, dass ein genehmigter Typ nicht verkehrssicher ist, so
kann es einen Rückruf oder in schwerwiegenden Fällen ein Verkaufsverbot anordnen.
Mangelnde Verkehrssicherheit
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009
5807
II
1
Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
2
III
Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Anhang 2 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2009
5808
Anhang 1
(Art. 3)
Ziff. 2.3
Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände
2 Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer (Art. 4 Abs. 7)
2.3 Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer:
– Druckerpapier zum digitalen Fahrtschreiber;
– Einlageblätter für Fahrtschreiber;
– Ersatzschalldämpfer (Austauschschalldämpfer), die nicht bereits mit
dem Fahrzeug typengenehmigt sind;
– Ersatzkatalysatoren (Austauschkatalysatoren), die nicht bereits mit dem
Fahrzeug typengenehmigt sind;
– Fahrtschreiber nach Artikel 100 und Datenaufzeichnungsgerät nach
Artikel 102 VTS;
– Fahrtschreiberkarten zum digitalen Fahrtschreiber;
– Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen
für den Fahrzeugbetrieb;
– Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten anerkannt sind;
– Kinderrückhaltevorrichtungen nach Artikel 3
– obligatorische Geschwindigkeitsbegrenzer;
– Schutzhelme für Motorrad- und Motorfahrradfahrer;
– Sicherheitsgurten von Motorwagen;
– Sicherheitskabinen, Sicherheitsrahmen und Sicherheitsbügel (Umsturzvorrichtungen)
an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen;
– Verankerungen für Sicherheitsgurten;
– Vorgeschriebene Feuerlöscher;
– Funkanlagen;
– Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten
beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten
Ausführung entsprechen.
deshalb werden wir ach keine Tunings mehr für Strassenfahrzeuge machen!
a Absatz 4 VRV;
Motortuning
Nockenwellen für 1.2- 4.2 Saug und Turbomotoren.
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Zylinderkopf bearbeitung für diverse Motoren.
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Drosselklappe komplett oder bearbeitung.
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Benzin Druckregler für alle Fz.
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Luftfiltersysteme offen und geschlossen.
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Turbo und Turbokit bis 1000PS.
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Popoff Ventile geschlossen und offen.
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Ladeluftkühler und Kit.
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Kompressor, G-Lader und Kits.
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Siliconschläuche und einzelanfertigungen.
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